Unter Berücksichtigung der Gesamtheit der konkreten Umstände werde deutlich, dass die Beschwerdeführerin auch in der Lage sei, sich im Verfahren als Privatklägerin zurechtzufinden. Sie sei durch das untersuchte Delikt nicht in schwerwiegender Weise betroffen und der Fall biete weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten.