Die Erkrankung der Beschwerdeführerin sowie deren Auswirkungen auf die psychische Gesundheit würden nicht in Frage gestellt. Indes sei nicht ersichtlich, inwieweit das Strafverfahren, in welchem es um einen offensichtlichen Bagatellfall gehe, der Beschwerdeführerin im Besonderen zusetzen solle. Der Beschwerdeführerin sei eine selbständige Einsprache möglich und zumutbar. Unter Berücksichtigung der Gesamtheit der konkreten Umstände werde deutlich, dass die Beschwerdeführerin auch in der Lage sei, sich im Verfahren als Privatklägerin zurechtzufinden.