Es würden sich keine rechtlichen Schwierigkeiten stellen und es würden keine komplizierten Untersuchungshandlungen stattfinden. Zu klären sei einzig, ob die Beschwerdeführerin ihren Sohn bloss verteidigt oder sich an der tätlichen Auseinandersetzung noch anderweitig beteiligt habe. Die Beschwerdeführerin verfüge auch unter Berücksichtigung ihres Bildungsstands sowie ihrer Herkunft über ausreichende Fähigkeiten, um sich im Verfahren zurecht zu finden. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin sowie deren Auswirkungen auf die psychische Gesundheit würden nicht in Frage gestellt.