Die Generalstaatsanwaltschaft hält zusammengefasst fest, da im Strafbefehl lediglich eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen vorgesehen sei, liege die Strafe im untersten Bagatellbereich. Es müssten demnach sehr hohe Schwierigkeiten vorliegen, damit eine amtliche Verteidigung angezeigt sei. Dies sei zu verneinen. Der massgebende Sachverhalt sei übersichtlich und lebensnah. Es würden sich keine rechtlichen Schwierigkeiten stellen und es würden keine komplizierten Untersuchungshandlungen stattfinden.