Den ihr an die Privatadresse zugestellte Strafbefehl habe sie nur über den Beizug einer Stellvertreterin entgegennehmen können. Sie sei aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage, sich im Strafverfahren zurechtzufinden. Die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung erscheine ferner auch im Hinblick auf die Waffengleichheit geboten. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält zusammengefasst fest, da im Strafbefehl lediglich eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen vorgesehen sei, liege die Strafe im untersten Bagatellbereich.