Die Beschwerdeführerin spreche weder Deutsch noch Französisch. Sie sei in der Türkei in einfachen Verhältnissen aufgewachsen und habe keine eingehende Schulbildung erfahren. Zudem sei sie in ihrem Heimatland von Poli- zei- und Militärgewalt betroffen gewesen. Ferner sei sie auch aufgrund ihres Gesundheitszustands auf eine amtliche Verteidigung angewiesen. Nach dem Vorfall