Es handle sich um heikle Abgrenzungsfragen, welche an der im Strafbefehl vorgenommenen rechtlichen Subsumtion zweifeln lassen würden. Die Beschwerdeführerin habe keine prozessualen Erfahrungen und sei mit dem hiesigen Rechtssystem nicht vertraut. Sie sei selbständig nicht in der Lage, die entsprechenden Vorbringen in der Einsprachebegründung zu formulieren, wie es von ihr von der Staatsanwaltschaft verlangt worden sei. Die Ausgangslage sei auch in tatsächlicher Hinsicht unübersichtlich. Sodann lägen besondere persönliche Umstände vor. Die Beschwerdeführerin spreche weder Deutsch noch Französisch.