SR 311.0) sehe überdies eine Strafbefreiung für den (aktiv) Abwehrenden vor. Insofern der Beschwerdeführerin vorgeworfen werde, sie habe sich an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt, indem sie zunächst versucht habe, die beiden zu trennen und sodann einen Stuhl behändigt habe und damit auf den Beschuldigten 2 losgegangen sei, dürften die tatbestandsspezifischen Schwierigkeiten einschlägig sein. Es handle sich um heikle Abgrenzungsfragen, welche an der im Strafbefehl vorgenommenen rechtlichen Subsumtion zweifeln lassen würden.