Die Beschwerdeführerin sei in einem Verfahren Beschuldigte (BJS 19 13005) und im anderen Privatklägerin (BJS 19 13003). Diese Doppelrolle stelle für sie eine bedeutende Schwierigkeit dar. Zudem würden sich tatbestandsspezifische Schwierigkeiten ergeben. Es müsse zwischen Schutzund Trutzwehr differenziert werden und Art. 133 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sehe überdies eine Strafbefreiung für den (aktiv) Abwehrenden vor.