Der Straffall biete nunmehr weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen die Beschwerdeführerin allein nicht gewachsen wäre. 3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, zur Beurteilung der Gebotenheit einer amtlichen Verteidigung bzw. unentgeltlichen Verbeiständung seien die Gesamtumstände zu würdigen. Zu berücksichtigen sei, dass es sich um drei miteinander verknüpfte Verfahren handle, was bereits eine gewisse rechtliche und insbesondere prozessuale Komplexität begründe. Die Beschwerdeführerin sei in einem Verfahren Beschuldigte (BJS 19 13005) und im anderen Privatklägerin (BJS 19 13003).