Sie habe sich anlässlich ihrer Einvernahme ohne erkennbare Probleme mit Hilfe eines Übersetzers zum Vorwurf äussern und ihre Sicht der Dinge darlegen können. Die Komplexität des Strafverfahrens, das sich nunmehr einzig auf den Vorwurf des Raufhandels beziehe, sei im derzeitigen Verfahrensstadium zu verneinen. Der Straffall biete nunmehr weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen die Beschwerdeführerin allein nicht gewachsen wäre.