Betreffend den Vorwurf der Beschimpfung gegen den Beschuldigten 2 (Strafantrag der Beschwerdeführerin) und des Vorwurfs der Drohung und Beschimpfung gegen die Beschwerdeführerin sei bereits eine teilweise Einstellung erlassen worden. Inwiefern die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein solle, ihre Verfahrensinteressen im Rahmen des Strafverfahrens ausreichend wahrzunehmen, sei nicht ersichtlich. Sie habe sich anlässlich ihrer Einvernahme ohne erkennbare Probleme mit Hilfe eines Übersetzers zum Vorwurf äussern und ihre Sicht der Dinge darlegen können.