3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 2. Juli 2020 wegen Raufhandels zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von CHF 150.00 verurteilt worden sei. Es handle sich um einen Bagatellfall i.S.v. Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO. Das Strafverfahren sei mittlerweile überschaubar. Betreffend den Vorwurf der Beschimpfung gegen den Beschuldigten 2 (Strafantrag der Beschwerdeführerin) und des Vorwurfs der Drohung und Beschimpfung gegen die Beschwerdeführerin sei bereits eine teilweise Einstellung erlassen worden.