- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Verfügung vom 11. September 2020 hiess die Verfahrensleitung den Antrag um amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gut, unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin resp. unentgeltliche Rechtsbeiständin. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2020 innert gewährter Fristerstreckung auf Abweisung der Beschwerde.