Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 21. August 2020 sei insoweit aufzuheben, als dass die Einsetzung der Unterzeichnenden als amtliche Verteidigerin bzw. Rechtsbeiständin abgewiesen wurde und der Beschwerdeführerin sei die Unterzeichnende rückwirkend als amtliche Verteidigerin bzw. als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei als amtliche Verteidigerin bzw. als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.