a und b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und damit teilweise gutheissen (Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Verfahrenskosten). Soweit weitergehend wurde es abgewiesen. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. September 2020 Beschwerde. Sie beantragte das Folgende: 1.