(Beschuldigter 3/Straf- und Zivilkläger 3; nachfolgend: Beschuldiger 3) mit Strafbefehl BJS 19 13004 vom 2. Juli 2020 wegen Raufhandels schuldig. Am 2. Juli 2020 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Strafverfahren BJS 19 13003 sowie um amtliche Verteidigung im Strafverfahren BJS 19 13005. Mit Verfügung vom 21. August 2020 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um amtliche Verteidigung ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gemäss Art. 136 Abs. 2 Bst. a und b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;