Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 358 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. November 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte 1/Straf- und Zivilklägerin 1/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ a.v.d. Fürsprecherin D.________ Beschuldigter 2/Straf- und Zivilkläger 2 Gegenstand amtliche Verteidigung / unentgeltlicher Rechtsbeistand Strafverfahren wegen Raufhandels und einfacher Körperverlet- zung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 21. August 2020 (BJS 19 13003 / 13005) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl BJS 19 13005 vom 2. Juli 2020 sprach die Regionale Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ (Be- schuldigte 1/Straf-und Zivilklägerin 1/Beschwerdeführerin; nachfolgend: Beschwer- deführerin) wegen Raufhandels schuldig. Zudem erklärte sie C.________ (Be- schuldigter 2/Straf- und Zivilkläger 2; nachfolgend: Beschuldigter 2) mit Strafbefehl BJS 19 13003 vom 2. Juli 2020 wegen Raufhandels und einfacher Körperverlet- zung z.N. der Beschwerdeführerin sowie E.________ (Beschuldigter 3/Straf- und Zivilkläger 3; nachfolgend: Beschuldiger 3) mit Strafbefehl BJS 19 13004 vom 2. Juli 2020 wegen Raufhandels schuldig. Am 2. Juli 2020 stellte die Beschwerde- führerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Strafverfahren BJS 19 13003 sowie um amtliche Verteidigung im Strafverfahren BJS 19 13005. Mit Verfügung vom 21. August 2020 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um amtliche Verteidigung ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gemäss Art. 136 Abs. 2 Bst. a und b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und damit teilweise gut- heissen (Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Ver- fahrenskosten). Soweit weitergehend wurde es abgewiesen. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. September 2020 Beschwerde. Sie beantragte das Fol- gende: 1. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 21. August 2020 sei insoweit aufzuheben, als dass die Einsetzung der Unterzeichnenden als amtliche Verteidige- rin bzw. Rechtsbeiständin abgewiesen wurde und der Beschwerdeführerin sei die Unterzeich- nende rückwirkend als amtliche Verteidigerin bzw. als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuord- nen. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei als amtliche Verteidigerin bzw. als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Verfügung vom 11. September 2020 hiess die Verfahrensleitung den Antrag um amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfah- ren gut, unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidige- rin resp. unentgeltliche Rechtsbeiständin. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2020 innert gewährter Fristerstreckung auf Abweisung der Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbei- ständung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit 2 zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 2. Juli 2020 wegen Raufhandels zu einer Gelds- trafe von 15 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von CHF 150.00 verurteilt worden sei. Es handle sich um einen Bagatellfall i.S.v. Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO. Das Strafverfahren sei mittlerweile überschaubar. Betreffend den Vorwurf der Be- schimpfung gegen den Beschuldigten 2 (Strafantrag der Beschwerdeführerin) und des Vorwurfs der Drohung und Beschimpfung gegen die Beschwerdeführerin sei bereits eine teilweise Einstellung erlassen worden. Inwiefern die Beschwerdeführe- rin nicht in der Lage sein solle, ihre Verfahrensinteressen im Rahmen des Strafver- fahrens ausreichend wahrzunehmen, sei nicht ersichtlich. Sie habe sich anlässlich ihrer Einvernahme ohne erkennbare Probleme mit Hilfe eines Übersetzers zum Vorwurf äussern und ihre Sicht der Dinge darlegen können. Die Komplexität des Strafverfahrens, das sich nunmehr einzig auf den Vorwurf des Raufhandels bezie- he, sei im derzeitigen Verfahrensstadium zu verneinen. Der Straffall biete nunmehr weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen die Be- schwerdeführerin allein nicht gewachsen wäre. 3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, zur Beurteilung der Gebotenheit ei- ner amtlichen Verteidigung bzw. unentgeltlichen Verbeiständung seien die Gesam- tumstände zu würdigen. Zu berücksichtigen sei, dass es sich um drei miteinander verknüpfte Verfahren handle, was bereits eine gewisse rechtliche und insbesonde- re prozessuale Komplexität begründe. Die Beschwerdeführerin sei in einem Verfah- ren Beschuldigte (BJS 19 13005) und im anderen Privatklägerin (BJS 19 13003). Diese Doppelrolle stelle für sie eine bedeutende Schwierigkeit dar. Zudem würden sich tatbestandsspezifische Schwierigkeiten ergeben. Es müsse zwischen Schutz- und Trutzwehr differenziert werden und Art. 133 Abs. 2 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches (StGB; SR 311.0) sehe überdies eine Strafbefreiung für den (aktiv) Abwehrenden vor. Insofern der Beschwerdeführerin vorgeworfen werde, sie habe sich an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt, indem sie zunächst versucht habe, die beiden zu trennen und sodann einen Stuhl behändigt habe und damit auf den Beschuldigten 2 losgegangen sei, dürften die tatbestandsspezifischen Schwie- rigkeiten einschlägig sein. Es handle sich um heikle Abgrenzungsfragen, welche an der im Strafbefehl vorgenommenen rechtlichen Subsumtion zweifeln lassen wür- den. Die Beschwerdeführerin habe keine prozessualen Erfahrungen und sei mit dem hiesigen Rechtssystem nicht vertraut. Sie sei selbständig nicht in der Lage, die entsprechenden Vorbringen in der Einsprachebegründung zu formulieren, wie es von ihr von der Staatsanwaltschaft verlangt worden sei. Die Ausgangslage sei auch in tatsächlicher Hinsicht unübersichtlich. Sodann lägen besondere persönli- che Umstände vor. Die Beschwerdeführerin spreche weder Deutsch noch Franzö- sisch. Sie sei in der Türkei in einfachen Verhältnissen aufgewachsen und habe kei- ne eingehende Schulbildung erfahren. Zudem sei sie in ihrem Heimatland von Poli- zei- und Militärgewalt betroffen gewesen. Ferner sei sie auch aufgrund ihres Ge- sundheitszustands auf eine amtliche Verteidigung angewiesen. Nach dem Vorfall 3 vom 31. Mai 2019 sei sie an einem Plattenepithelkarzinom an der Speiseröhre er- krankt. Die Diagnose und die darauffolgende Chemo- und Radiotherapie hätten sich massiv auf ihre psychische Gesundheit ausgewirkt. Sie sei nach der Operation am 15. Juni 2020 sehr schwach und bettlägerig gewesen und habe bis am 26. Juni 2020 hospitalisiert werden müssen. Als Folge davon sei sie auf Sondernahrung (Ernährungssonde) angewiesen. Ferner sei zwischenzeitlich ein papilläres Schild- drüsenkarzinom festgestellt worden, weswegen sie am 15. September 2020 erneut operiert worden sei. Neben den erheblichen körperlichen Schmerzen leide sie an den psychologischen Folgen, wobei ihr das vorliegende Strafverfahren im Beson- deren zusetze. Der Gesundheitszustand verunmögliche es ihr, die nötigen Vorkeh- rungen im Strafverfahren selbständig zu veranlassen. Den ihr an die Privatadresse zugestellte Strafbefehl habe sie nur über den Beizug einer Stellvertreterin entge- gennehmen können. Sie sei aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage, sich im Strafverfahren zurechtzufinden. Die Beiordnung einer amtlichen Ver- teidigung erscheine ferner auch im Hinblick auf die Waffengleichheit geboten. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält zusammengefasst fest, da im Strafbefehl ledig- lich eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen vorgesehen sei, liege die Strafe im untersten Bagatellbereich. Es müssten demnach sehr hohe Schwierigkeiten vor- liegen, damit eine amtliche Verteidigung angezeigt sei. Dies sei zu verneinen. Der massgebende Sachverhalt sei übersichtlich und lebensnah. Es würden sich keine rechtlichen Schwierigkeiten stellen und es würden keine komplizierten Untersu- chungshandlungen stattfinden. Zu klären sei einzig, ob die Beschwerdeführerin ih- ren Sohn bloss verteidigt oder sich an der tätlichen Auseinandersetzung noch an- derweitig beteiligt habe. Die Beschwerdeführerin verfüge auch unter Berücksichti- gung ihres Bildungsstands sowie ihrer Herkunft über ausreichende Fähigkeiten, um sich im Verfahren zurecht zu finden. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin sowie deren Auswirkungen auf die psychische Gesundheit würden nicht in Frage gestellt. Indes sei nicht ersichtlich, inwieweit das Strafverfahren, in welchem es um einen of- fensichtlichen Bagatellfall gehe, der Beschwerdeführerin im Besonderen zusetzen solle. Der Beschwerdeführerin sei eine selbständige Einsprache möglich und zu- mutbar. Unter Berücksichtigung der Gesamtheit der konkreten Umstände werde deutlich, dass die Beschwerdeführerin auch in der Lage sei, sich im Verfahren als Privatklägerin zurechtzufinden. Sie sei durch das untersuchte Delikt nicht in schwerwiegender Weise betroffen und der Fall biete weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. 4. 4.1 Eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ist durch die Ver- fahrensleitung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung nament- lich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldig- te Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Mona- ten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagesssätzen zu erwarten ist (Art. 132 4 Abs. 2 und 3 StPO). Bei der Beurteilung, ob der Straffall in tatsächlicher oder recht- licher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, ist den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht liegen insbesondere vor, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu verschiedene Zeugen einvernommen oder Gutachten eingeholt werden müssen oder wenn die Beweislage umstritten ist (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 327; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozess- rechts, 4. Aufl. 2020, N. 456 f.). Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion Anlass zu Zweifeln gibt oder die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen.). Der Grad der Schwierigkeiten ist einerseits an den Fähigkeiten und prozessualen Erfahrungen der beschuldigten Person zu messen, andererseits sind die konkreten Verfahrenshandlungen zu berücksichtigen, die für eine wirksame Verteidigung erforderlich sind (OBERHOLZER, a.a.O., N. 457). Mit der Regelung der amtlichen Verteidigung in Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) für den Bereich des Strafprozessrechts umge- setzt (BGE 139 IV 113 E. 4.3). Diese Rechtsprechung unterscheidet nach der Schwere der Strafdrohung drei Fallgruppen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten. Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht (sog. relativ schwerer Fall), müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukom- men, denen der Gesuchsteller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 138 IV 35 E. 6.3 f.; 128 I 225 E. 2.5.2; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_318/2018 vom 28. Sep- tember 2018 E. 2.2). Auch Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung, man- gelnde Vertrautheit mit dem schweizerischen Rechtssystem, die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien oder Mitbeschuldigten oder heikle Abgren- zungsfragen können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, wel- che, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Vertei- digung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2015 vom 24. November 2015 E. 2.3; je mit Hinweisen; OBERHOLZER, a.a.O., N. 457). Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfü- gige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen ver- fassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (vgl. zum Gan- zen: BGE 120 Ia 43 E. 2a, 128 I 225 E. 2.5.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_23/2016 vom 8. Februar 2016 E. 2.4). Gestützt auf das soeben Erwähnte sowie mit Blick auf den Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von einem Ba- gatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht er- 5 reicht sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Abs. 2 der vorge- nannten Bestimmung durch die Verwendung des Worts «namentlich» zum Aus- druck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschul- digte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichti- gen (vgl. im Einzelnen Urteil des Bundesgerichts 1B_746/2012 vom 5. März 2013 E. 2.5). Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwen- dig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin lässt sich festhal- ten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer sind die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten und umgekehrt (Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.5 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen: BGE 143 I 164 E. 3.6). Auch in Bagatellfällen besteht ausnahmsweise Anspruch auf eine amtliche Verteidigung, so etwa aus Gründen der Waffengleichheit oder falls der Ausgang des Verfahrens für die beschuldigte Person eine besondere Tragweite aufweist, zum Beispiel, wenn der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung oder der elterlichen Sorge droht (vgl. Urteil des Bundesgericht 1B_86/2019 vom 13. Mai 2019 E. 4.2 mit Hinweis). 4.2 Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 Bst. a und b StPO erfüllt sind (Bedürftigkeit; Nichtaussichtslo- sigkeit) und wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. Abs. 2 StPO). Notwendigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass im Hinblick auf eine sachgerechte und hinreichend wirksame Interessenver- tretung des Betroffenen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art bestehen müssen, denen der Betroffene auf sich alleine gestellt nicht gewach- sen ist (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 136 StPO). Da im Normalfall der unmittelbare Schaden leicht belegt werden kann, ist in der Regel davon auszugehen, dass ein durchschnittli- cher Bürger fähig ist, Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche ohne anwaltli- che Vertretung geltend zu machen. Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich aufdrängen, beispielsweise bei Wohnsitz im Ausland, Minderjährigkeit, bei mangelnder Ausbildung oder mangelnden Sprachkenntnissen, bei schlechter ge- sundheitlicher und geistig-psychischer Verfassung etc. (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 136 StPO mit Hinweisen; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 199 vom 28. August 2019 E. 3). Ob im Einzelfall von einer Notwendig- keit der unentgeltlichen Verbeiständung auszugehen ist, entscheidet sich ebenfalls aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände. 4.3 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin und die fehlende Aussichtslosigkeit der Zivilklage wurden von der Staatsanwaltschaft zu Recht bejaht. Umstritten ist, ob für die Interessenswahrung der Beschwerdeführerin die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung im Strafverfahren BJS 19 13005 und einer unentgeltlichen Rechtsbei- ständin im Strafverfahren BJS 19 13003 geboten ist. Gemäss Strafbefehl BJS 19 13005 vom 2. Juli 2020 wird der Beschwerdeführerin betreffend den mutmassli- 6 chen Raufhandel (Vorfall vom 31. Mai 2019 beim Kebab «G.________» in Biel) Folgendes vorgeworfen: C.________ geriet zunächst mit der Beschuldigten und danach mit E.________ in eine verbal geführ- te Auseinandersetzung, die in der Folge zunächst zwischen E.________ und C.________ tätlich wur- de. Es kam zu wechselseitigen Schlägen, Tritten und Packen, wobei E.________, der zu Boden gefal- len war, auch einen Besen behändigte, um ihn gegen C.________ einzusetzen. Sodann beteiligte sich die Beschuldigte an der tätlichen Auseinandersetzung, indem sie zunächst versuchte, die beiden zu trennen, und sodann einen Stuhl behändigte und damit auf C.________ losging. C.________ stiess sie weg, wodurch sie zu Boden fiel und sich an der Hand verletzte (Bruch des rechten Handge- lenkes). C.________ erlitt diverse Hautrötungen und -einblutungen, E.________ erlitt diverse Hautun- terblutungen, Oberhautabschürfungen und Hautverfärbungen. Die Beschwerdeführerin wurde zu einer (bedingten) Geldstrafe von 15 Tagessät- zen und einer Verbindungsbusse von CHF 150.00 verurteilt. Die ausgesprochene Strafe resp. die allfällig zu erwartenden Rechtsfolgen (vgl. Richtlinien für die Straf- zumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, wonach bei einem Raufhandel mit 3-4 Beteiligten ohne Waffen und ohne auffallend hohe Beteiligung des Beschuldigten sowie mit nur wenigen und leichten Verletzungen eine Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten vorgesehen ist) liegen offensichtlich im Bagatellstrafbereich. Die tatsächliche Ausgangslage ist zudem übersichtlich und leicht nachvollziehbar. Es geht um einen Raufhandel im kleinstmöglichen Rahmen ohne den Einsatz von Waffen oder per se gefährlichen Gegenständen. Dies spricht grundsätzlich gegen die Gebotenheit einer amtlichen Verteidigung resp. eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Zu berücksichtigen gilt es allerdings, dass sich im Einspracheverfahren BJS 19 13005 angesichts des der Beschwerdeführerin vorgeworfen Sachverhalts (zunächst Versuch, die Beschuldig- ten 2 und 3 zu trennen, danach Losgehen auf den Beschuldigten 2 mit einem Stuhl) heikle rechtliche Abgrenzungsfragen stellen werden (Schutz-/Trutzwehr re- sp. Straffreiheit gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB; vgl. dazu die zutreffenden Aus- führungen auf S. 7 f. der Beschwerde). Es geht darum, die Handlungen der Be- schwerdeführerin rechtlich zu würdigen resp. einzuordnen. Mithin geht es nicht nur um die Klärung von Sachverhaltsfragen. Die sich stellenden rechtlichen Abgren- zungsfragen sind für einen juristischen Laien, wie es die Beschwerdeführerin ist, komplex und werden letztlich wohl darüber entscheiden, ob die Beschwerdeführe- rin wegen Raufhandels verurteilt resp. bestraft wird oder nicht. Auch der Umstand, dass faktisch drei Verfahren miteinander verknüpft sind und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine Doppelrolle als beschuldigte Person und Privatklägerin innehat, stellen für die 64-jährige Beschwerdeführerin, welche der deutschen Spra- che nicht mächtig ist und lediglich über einen geringen Bildungsstand verfügt – sie ist in ihrem Heimatland nicht zur Schule gegangen – besondere prozessuale Schwierigkeiten dar. Nicht jeder an einem Raufhandel Beteiligte hat diese Doppel- rolle inne, sondern nur diejenige beschuldigte Person, welche zusätzlich eine Kör- perverletzung erlitten hat. Es trifft zwar zu, dass fehlende Sprachkenntnisse grundsätzlich keinen Anspruch auf amtliche Verteidigung resp. unentgeltliche Ver- beiständung begründen, da die Möglichkeit des Beizugs eines amtlichen Überset- zers besteht. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin indes aufgefordert, ihre Einsprache schriftlich zu begründen (vgl. das Schreiben der Staatsanwaltschaft 7 vom 21. August 2020 [Verfahren Nr. BJS 19 13005]). Dies ist ihr ohne Kenntnis der deutschen Sprache sowie angesichts der komplexen rechtlichen Abgrenzungsfra- gen ohne rechtskundige Unterstützung offensichtlich nicht möglich (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 741 Fn 230, wonach Schwierigkeiten oft bei notwendigen schriftlichen Rechtsmittelerklärungen oder -begründungen gegeben sind; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 68 StPO, wonach bei fremdsprachigen Personen, welche eine schriftliche Ein- gabe machen, z.B. eine Berufungserklärung, zu prüfen sei, ob nicht ein amtlicher Verteidiger bzw. unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei). Dass die Be- schwerdeführerin offenbar einmal Geschädigte in einem Betrugsfall gewesen ist, lässt diese nicht ohne Weiteres als prozessual erfahren erscheinen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 schwerwiegend erkrankt ist. Ihr wurden innert weniger Monate ein Plattenepithelkarzinom an der Speiseröh- re und ein papilläres Schilddrüsenkarzinom diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin musste sich deswegen einer Chemotherapie unterziehen. Sie wurde innert kürzes- ter Zeit am 15. Juni und 15. September 2020 zweimal operiert und war danach hospitalisiert. Dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer schweren körperlichen Krebserkrankung in psychischer Hinsicht derzeit belastet ist, erscheint plausibel. Es ist auch angesichts dessen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ih- rer jetzigen Situation nicht in der Lage ist, ihre Interessen im Strafverfahren ausrei- chend wahrzunehmen und insbesondere selbständig die Einspracheverfahren zu bestreiten. Die Schwierigkeiten rechtlicher bzw. prozessualer Natur sowie die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin lassen im vorliegenden konkreten Einzelfall in ihrer Gesamtheit die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers resp. eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes somit – wenn auch knapp – als geboten erscheinen. Sowohl der Beschuldigte 2 als auch der Beschuldigte 3 sind zudem amtlich vertei- digt. In dieser Ausgangslage erschiene es angesichts des Alters der Beschwerde- führerin, ihrer geringen Bildung, ihrer fehlenden Sprachkenntnisse und Erfahrungen im Strafverfahren sowie ihrer Erkrankung stossend, wenn nur sie nicht anwaltlich vertreten wäre (Prinzip der Waffengleichheit). Betreffend das Strafverfahren BJS 19 13003 ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Bürger fähig ist, Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Die vorliegend konkreten Umstände (Alter, Sprachkenntnisse, Bildungsstand, gesundheitliche und psychische Verfassung) sprechen aber für die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung. Die Beschwerdeführerin ficht den Strafbefehl des Beschuldigten 2 insbesondere deshalb an, weil sie die Auffas- sung vertritt, dass dieser nicht wegen einfacher Körperverletzung, sondern wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu verurteilen sei. Diese rechtliche Beurtei- lung kann Auswirkungen auf allfällige Genugtuungsansprüche haben. Die Differen- zierung zwischen einfacher Körperverletzung und versuchter schwerer Körperver- letzung ist komplex. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch diesen rechtlichen Schwierigkeiten auf sich allein gestellt nicht gewachsen ist. 4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde begründet und gutzuheissen. Der Be- schwerdeführerin ist mit Wirkung ab Gesuchseinreichung (2. Juli 2020) Rechtsan- 8 wältin B.________ als amtliche Verteidigerin im Strafverfahren BJS 19 13005 so- wie als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Strafverfahren BJS 19 13003 beizuord- nen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin resp. der unentgeltlichen Rechts- beiständin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Ver- fahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschä- digung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO ausgenommen ist. Die Beschwerdefüh- rerin hat diese Kosten weder dem Kanton Bern zurückzubezahlen, noch muss sie dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Hono- rar erstatten. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 21. August 2020 wird insoweit aufgehoben, als dass die Einsetzung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin im Verfah- ren BJS 19 13005 und als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Verfahren BJS 19 13003 abgewiesen wurde. 2. Der Beschuldigten 1/ Straf- und Zivilklägerin 1/Beschwerdeführerin wird Rechtsanwäl- tin B.________ mit Wirkung ab 2. Juli 2020 als amtliche Verteidigerin im Strafverfah- ren BJS 19 13005 sowie als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Strafverfahren BJS 19 13003 beigeordnet. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten 1/Straf- und Zivilklägerin 1/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechts- anwältin B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2/Straf- und Zivilkläger 2, a.v.d. Fürsprecherin D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 23. November 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10