Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen sind –, der laufenden Auswertungen sowie des Umstands, dass die Staatsanwaltschaft am 8. Juli 2020 die forensischpsychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben hat, als wenig sinnvoll und nicht sachgerecht. Die noch anstehenden Verfahrensschritte bedeuten einen Zeitbedarf, der mit der Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate in Einklang steht (siehe dazu auch Haftverlängerungsantrag vom 3. August 2020, insb. S. 5 f.). Damit erscheint die Verlängerung der Untersuchungshaft als verhältnismässig.