Angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten fällt die Gesamtheit der bisherigen Haftdauer und derjenigen der beantragten Verlängerung um drei Monate, d.h. bis am 8. November 2020, daher noch nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft für weniger als drei Monate erscheint in Anbetracht der geplanten Ermittlungshandlungen – v.a. der notwendigen Befragungen, bei deren Anberaumung zwangsweise auch die Verfügbarkeiten seitens der Kantonspolizei Bern, der Verteidigung und der