285 StGB vorgeworfen und es droht ihm entsprechend eine empfindliche Freiheitsstrafe. Angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten fällt die Gesamtheit der bisherigen Haftdauer und derjenigen der beantragten Verlängerung um drei Monate, d.h. bis am 8. November 2020, daher noch nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion.