7 Die Akten lassen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen, die die Haftentlassung zur Folge haben müsste. Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund 2.5 Monaten in Untersuchungshaft. Ihm werden versuchte schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 22 i.V.m. Art. 122 StGB, eventuell schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB, Diebstahl i.S.v. Art. 139 StGB, Drohung i.S.v. Art. 180 StGB und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 StGB vorgeworfen und es droht ihm entsprechend eine empfindliche Freiheitsstrafe.