Insbesondere fällt eine Ausweis- und Schriftensperre ausser Betracht, da der Beschwerdeführer ohnehin über keine gültigen Papiere verfügen will. Eine Meldepflicht bzw. ein Hausarrest sowie eine Eingrenzung erweisen sich gleichermassen als untauglich, zumal der Beschwerdeführer Mühe bekundet, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Ebenso wenig könnten sie ein Untertauchen verhindern.