BGE 107 Ia 256 E. 2b). 6.2 Geeignete Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, sind vor dem Hintergrund der Haltung des Beschwerdeführers gegenüber den Verfahrensbeteiligten und den Vorwürfen, dessen mangelnder Zuverlässigkeit sowie aufgrund des im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr Gesagten nach wie vor keine ersichtlich. Insbesondere fällt eine Ausweis- und Schriftensperre ausser Betracht, da der Beschwerdeführer ohnehin über keine gültigen Papiere verfügen will.