Ausserdem wurde er kürzlich – offenbar wegen seines Verhaltens – aus seiner Unterkunft ausgeschlossen. Seither lebt er auf der Strasse. Schliesslich bestreitet er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und wurde bereits wiederholt wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 StGB verurteilt. Dementsprechend bietet er im Sinne einer Gesamtbetrachtung nur ungenügend Gewähr dafür, dass er sich dem Strafverfahren stellen und behördlichen Anordnungen Folge leisten würde.