6 scher Staatsangehöriger und führt allem Anschein nach in der Schweiz weder privat noch beruflich ein bürgerliches Leben. Er unterhält zudem weder soziale noch familiäre Bindungen. Darüber hinaus hat er erstens im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe zu gewärtigen und stellen zweitens fremdenpolizeiliche Gründe seine Anwesenheitsberechtigung in Frage, nachdem er rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde. Ausserdem wurde er kürzlich – offenbar wegen seines Verhaltens – aus seiner Unterkunft ausgeschlossen.