Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Frage der Fluchtgefahr. 4.3 Die Ausführungen der Beschwerdekammer im Beschluss vom 28. Juli 2020 sind noch immer einschlägig: Es liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eindeutig Fluchtgefahr vor: Sie besteht bereits aufgrund seiner fehlenden Verwurzelung und des prekären Bleiberechts in der Schweiz. Er ist algeri-