Eine Einschränkung seiner Verteidigungsrechte oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht zu erkennen. In Bezug auf den vorliegenden Hafttitel nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer ferner aus seinem Vorbringen – respektive demjenigen seiner Verteidigung –, es sei ein Befragungsprotokoll einer Auskunftsperson an eine andere Auskunftsperson weitergegeben worden.