Schliesslich ist es zwar richtig, dass der Beschwerdeführer der Einvernahme des Geschädigten vom 19. August 2020 nicht «von Angesicht zu Angesicht» beiwohnen konnte. Er und sein Verteidiger waren aber per Videokonferenz zugeschaltet und sie konnten Fragen stellen (vgl. EV D.________ vom 19. August 2020 S. 1). Davon wurde denn auch weitreichend Gebrauch gemacht (siehe EV D.________ vom 19. August 2020 Z. 614-745). Eine Einschränkung seiner Verteidigungsrechte oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht zu erkennen.