Im Übrigen ist jedenfalls den der Beschwerdekammer zur Verfügung stehenden Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer – wie er geltend macht – am 18. August 2020 (ohne anwaltliche Vertretung) einvernommen worden wäre. Sollten zudem seine Unterlagen unvollständig sein, wie er geltend macht, so hat er hierfür seinen Verteidiger anzuschreiben. Dieser kann Akteneinsicht verlangen. Schliesslich ist es zwar richtig, dass der Beschwerdeführer der Einvernahme des Geschädigten vom 19. August 2020 nicht «von Angesicht zu Angesicht» beiwohnen konnte.