5 gen die Einvernahme abgebrochen werden musste (vgl. etwa Z. 42, 81 ff., 105 ff.). Im Weiteren ist festzustellen, dass das vorliegende Strafverfahren in deutscher Sprache geführt wird. Der Beschwerdeführer hat kein Anrecht auf Korrespondenz in französischer Sprache. Derweil scheint sein Verteidiger gut französisch zu sprechen. Im Übrigen ist jedenfalls den der Beschwerdekammer zur Verfügung stehenden Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer – wie er geltend macht – am 18. August 2020 (ohne anwaltliche Vertretung) einvernommen worden wäre.