Zu den Argumenten des Beschuldigten ist anzumerken was folgt: Nur weil er kein Blut des Opfers an seinen Kleidern gehabt haben will, heisst dies – mit Blick auf die zugefügte Verletzung (vgl. Rechtsmedizinisches Gutachten vom 4. August 2020, insb. S. 2 unten und S. 3 oben) – keineswegs, dass er nicht zugestochen hat. Dass das Opfer ihn nicht habe identifizieren können, weil er nicht am Tatort gewesen sei, muss als reine unbelegte Schutzbehauptung qualifiziert werden. Dasselbe gilt – zumindest derzeit – in Bezug auf seinen angeblichen Fahrradunfall. Dass falsch übersetzt worden sein soll, vermag die Kammer nicht zu erkennen: