Darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden. Festzuhalten bleibt bloss, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird, D.________ am 28. Juni 2020 in Bern mit einem Messer verletzt zu haben. Im Übrigen ist nun korrekterweise ein Gutachten zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben worden (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2020 an Rechtsanwalt B.________ und Entwurf zum Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung an Dr. F.________). Zu den Argumenten des Beschuldigten ist anzumerken was folgt: