Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, zielt ins Leere. Seine Darlegungen zur angeblichen Unschuld sind unglaubhaft. Die Kammer vermag keine verleumderischen Anschuldigungen durch D.________ zu erkennen. Anlässlich seiner Einvernahme vom 19. August 2020 bestätigte dieser, dass ihn der Beschwerdeführer verletzt habe (Z. 112-116 und 131-139). Ebenfalls sind mittlerweile seine Verletzungen rechtsmedizinisch dokumentiert (vgl. Rechtsmedizinisches Gutachten vom 4. August 2020, insb. S. 4 f.).