Er wolle die Korrespondenz auf Französisch erhalten, da er kein Deutsch spreche. Am 18. August 2020 sei er ohne Anwalt und Übersetzung befragt worden. Dies sei illegal gewesen. Er habe auch gewisse Protokolle («proces verbale») nicht erhalten. Ebenfalls habe er den Geschädigten nicht von Angesicht zu Angesicht sehen können. Ferner sei er im Gefängnis schlecht behandelt worden. 3.5 Der dringende Tatverdacht ist nach wie vor gegeben. Es kann integral auf die Ausführungen im Beschluss vom 28. Juli 2020 verwiesen werden (vorne E. 3.2). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, zielt ins Leere.