119 des Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) aus den im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 25. Juni 2020 wiedergegebenen Beobachtungen und Feststellungen derselben ableiten lasse. 3.4 Der Beschwerdeführer macht in seinen Eingaben zusammengefasst geltend, er sei unschuldig. Die Anschuldigungen seien verleumderisch. Er habe kein Blut vom Opfer an seinen Kleidern gehabt. Das Opfer könne keine Zeugen benennen und sei unter Drogen- und Alkoholeinfluss gestanden. Es könne auch die Kleider des Beschwerdeführers nicht korrekt beschreiben. Er, der Beschwerdeführer, könnte indes Zeugen benennen. Er wolle die Wahrheit beweisen.