3.3 Das Zwangsmassnahmengericht führte in seinem Entscheid unter Verweis auf die obenstehenden Ausführungen der Beschwerdekammer aus, zwischenzeitlich seien verschiedene weitere Delikte zum Untersuchungsgegenstand hinzugekommen, in Bezug auf welche sich der dringende Tatverdacht namentlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 312.0) und der Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 des Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG;