Diese Schlussfolgerung, das auf den Beschwerdeführer passende Signalement sowie die Blutrückstände sprechen entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung für eine hochwahrscheinliche Beteiligung desselben am untersuchungsgegenständlichen Vorfall vom 28. Juni 2020. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich des mutmasslichen Diebstahls i.S.v. Art. 139 StGB – mutmasslich begangen am 28. Juni 2020 im E.________ im Hauptbahnhof Bern – gründet im Übrigen (ebenfalls) auf plausiblen Beobachtungen und Feststellungen der Kantonspolizei Bern.