Im Lichte der zeitlichen Dringlichkeit sowie des Umstands, dass im Haftanordnungsverfahren weniger hohe Anforderungen an die Begründung als im Stadium der Haftverlängerung gestellt werden, ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich berechtigt, auch auf bis anhin bloss mündlich weitergeleitete Ergebnisse zu verweisen. Gegebenenfalls ist schlicht deren Beweiswert eingeschränkt. Sodann stützt sich hier der dringende Tatverdacht auf die medizinische Einschätzung der inkriminierten Verletzung. Dass es zu einer Auseinandersetzung kam, in die das mutmassliche Opfer D.________ involviert war, ist prinzipiell unbestritten.