Des Weiteren gründet der Tatverdacht auf den im Berichtsrapport vom 28. Juni 2020 und im Haftantrag zusammengefassten Beobachtungen und Feststellungen der Kantonspolizei Bern (u.a. Blut unter der Armbanduhr, am Shirt sowie am Rucksack des Beschwerdeführers; leere Messeretuis). Im Lichte der zeitlichen Dringlichkeit sowie des Umstands, dass im Haftanordnungsverfahren weniger hohe Anforderungen an die Begründung als im Stadium der Haftverlängerung gestellt werden, ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich berechtigt, auch auf bis anhin bloss mündlich weitergeleitete Ergebnisse zu verweisen.