3 122 StGB, ergibt sich zunächst aus den nicht von vornherein als unglaubhaft erscheinenden, belastenden Angaben des mutmasslichen Opfers D.________. Hinweise auf eine grundlose Belastung sind jedenfalls momentan keine ersichtlich. Demgegenüber fallen die Angaben des Beschwerdeführers, der offenbar eine Verschwörung gegen seine Person wittert, eher oberflächlich und ausweichend aus. Sie muten insgesamt nachgeschoben an (siehe EV bei der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2020, Z. 85 ff.