durch die Kantonspolizei Bern vom 3. Juli 2020 – zugestellt. Es liegt mithin mehr als bloss ein Polizeirapport vor. Bei der erwähnten Befragung bezeichnete D.________ auf Vorhalt einer Fotodokumentation die Nummer 4, sprich den Beschwerdeführer, als Täter der ihm die Verletzung mit dem Messer zugefügt hat (EV vom 3. Juli 2020, Z. 202- 212). Dieser habe die Flasche und ein Messer bei sich gehabt und mit dem Messer gestochen. Er, D.________, könne sich an das spezielle Gesicht erinnern.