Es existierten keine Aussagen, die man würdigen könne. Die Blutspuren des Beschwerdeführers stammten von einem Velounfall. Dass er das angebliche Opfer ohne Grund gestochen haben könnte, sei wenig glaubwürdig. Ausserdem habe sich das Opfer zuletzt erneut geweigert, Aussagen zum Vorfall zu machen. 3.4 Der dringende Tatverdacht ist gegeben. Rechtsanwalt B.________ erhielt von der Staatsanwaltschaft am 8. Juli 2020 die Akten des Verfahrens BM 20 25838 – insbesondere das Protokoll der Befragung von D.________ durch die Kantonspolizei Bern vom 3. Juli 2020 – zugestellt.