3.2 Dem Beschwerdeführer wird insbesondere vorgeworfen, am frühen Morgen des 28. Juni 2020 auf dem Reithalleareal in Bern das mutmassliche Opfer D.________ mit einem Messer gestochen und verletzt zu haben, sodass dieser wegen einer perforierten Lunge operiert werden musste. 3.3 In seiner ergänzten Beschwerdeschrift lässt der Beschwerdeführer vorbringen, es liege kein dringender Tatverdacht vor. Das Opfer habe noch keine Aussagen zu Protokoll gebracht. Ein Polizeirapport könne keinen dringenden Tatverdacht begründen. Es existierten keine Aussagen, die man würdigen könne.