BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 2 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten (zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde vgl. Stempel der Staatsanwaltschaft «Zustellung bewilligt 24. August 2020» auf Couvert mit Poststempel 25. August 2020).