Dem Urteil waren zwei handschriftliche Schreiben des Beschwerdeführers beigelegt, in welchen er wiederum den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. August 2020 als unrechtmässig taxiert. Mit Schreiben vom 3. September 2020 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme, warf aber die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auf. Ebenfalls am 3. September 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.