Meines Erachtens handelt es sich bei der Eingabe von Herrn A.________ um eine Beschwerde, welche einerseits die Verfahrensführung (bspw. Abwicklung der Befragungen ohne Übersetzung sowie Weitergabe eines Befragungsprotokolls einer Auskunftsperson an eine nachfolgende Auskunftsperson) andererseits die Untersuchungshaft rügt. Am 2. September 2020 langte bei der Beschwerdekammer das Urteil des Bundesgerichts 1B_437/2020 vom 27. August 2020 mit folgendem Dispositiv ein: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.