Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 352 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. September 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 11. August 2020 (KZM 20 896) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung (siehe bereits Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 275 vom 28. Juli 2020 betref- fend Anordnung Untersuchungshaft). Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) verlängerte mit Entscheid vom 11. Au- gust 2020 (zugestellt an den amtlichen Verteidiger am 12. August 2020) die Unter- suchungshaft; dies für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis am 8. November 2020. Gegen den Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit handschriftlichem Schreiben vom 20. August 2020 (Eingang Beschwerdekammer: 26. August 2020) Beschwerde. Am 27. August 2020 erreichte die Beschwerdekammer ein (weiteres) undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 1. September 2020 teilte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers auf entsprechende Nachfrage der Verfahrensleitung Folgendes mit: Meines Erachtens handelt es sich bei der Eingabe von Herrn A.________ um eine Beschwerde, welche einerseits die Verfahrensführung (bspw. Abwicklung der Befragungen ohne Übersetzung sowie Weitergabe eines Befragungsprotokolls einer Auskunftsperson an eine nachfolgende Auskunftsperson) andererseits die Untersuchungshaft rügt. Am 2. September 2020 langte bei der Beschwerdekammer das Urteil des Bundesgerichts 1B_437/2020 vom 27. August 2020 mit folgendem Dispositiv ein: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde vom 20. August 2020 gegen den Entscheid des kantonalen Zwangsmassnah- mengerichts wird der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern überwiesen. […] Dem Urteil waren zwei handschriftliche Schreiben des Beschwerdeführers beige- legt, in welchen er wiederum den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. August 2020 als unrechtmässig taxiert. Mit Schreiben vom 3. September 2020 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme, warf aber die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auf. Ebenfalls am 3. September 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Glei- chentags räumte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, innert einer Frist von drei Tagen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 8. September 2020 handschriftlich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Die Stellungnahme der Staats- anwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer am 14. September 2020 zugestellt. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Be- schwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsa- chen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 2 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzu- treten (zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde vgl. Stempel der Staatsanwaltschaft «Zustellung bewilligt 24. August 2020» auf Couvert mit Poststempel 25. August 2020). 3. 3.1 Untersuchungshaft kann angeordnet bzw. verlängert werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr bestehen (Art. 221 Abs. 1 StPO). Im Haftprüfungsver- fahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringen- den Tatverdacht zu belegen. Das Zwangsmassnahmengericht resp. die Beschwer- dekammer muss, anders als das Sachgericht, nicht sämtliche belastenden und ent- lastenden Beweise gegeneinander abwägen. Vielmehr muss geprüft werden, ob die aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat (Urteil des Bundesge- richts 1B_259/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.1). Zur Frage des dringenden Tat- verdachts bzw. zur Schuldfrage muss weder ein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt noch darf dem erkennenden Strafrichter vorgegriffen werden (BGE 124 I 208 E. 3). 3.2 Mit Beschluss vom 28. Juli 2020 hielt die Beschwerdekammer zum dringenden Tatverdacht fest: […] 3.2 Dem Beschwerdeführer wird insbesondere vorgeworfen, am frühen Morgen des 28. Juni 2020 auf dem Reithalleareal in Bern das mutmassliche Opfer D.________ mit einem Messer gesto- chen und verletzt zu haben, sodass dieser wegen einer perforierten Lunge operiert werden musste. 3.3 In seiner ergänzten Beschwerdeschrift lässt der Beschwerdeführer vorbringen, es liege kein dringender Tatverdacht vor. Das Opfer habe noch keine Aussagen zu Protokoll gebracht. Ein Polizeirapport könne keinen dringenden Tatverdacht begründen. Es existierten keine Aussagen, die man würdigen könne. Die Blutspuren des Beschwerdeführers stammten von einem Veloun- fall. Dass er das angebliche Opfer ohne Grund gestochen haben könnte, sei wenig glaubwürdig. Ausserdem habe sich das Opfer zuletzt erneut geweigert, Aussagen zum Vorfall zu machen. 3.4 Der dringende Tatverdacht ist gegeben. Rechtsanwalt B.________ erhielt von der Staatsanwalt- schaft am 8. Juli 2020 die Akten des Verfahrens BM 20 25838 – insbesondere das Protokoll der Befragung von D.________ durch die Kantonspolizei Bern vom 3. Juli 2020 – zugestellt. Es liegt mithin mehr als bloss ein Polizeirapport vor. Bei der erwähnten Befragung bezeichnete D.________ auf Vorhalt einer Fotodokumentation die Nummer 4, sprich den Beschwerdeführer, als Täter der ihm die Verletzung mit dem Messer zugefügt hat (EV vom 3. Juli 2020, Z. 202- 212). Dieser habe die Flasche und ein Messer bei sich gehabt und mit dem Messer gestochen. Er, D.________, könne sich an das spezielle Gesicht erinnern. Die Beweislage ist mit Blick auf die zur Verfügung gestellten Akten genügend dokumentiert für eine hochwahrscheinliche Beteiligung des Beschwerdeführers – in einer im Rahmen des Verfah- rens genauer zu untersuchenden Form – an der ihm vorgeworfenen Straftat. Der dringende Tat- verdacht der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 22 i.V.m. Art. 122 des Schweize- rischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311), eventuell der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 3 122 StGB, ergibt sich zunächst aus den nicht von vornherein als unglaubhaft erscheinenden, be- lastenden Angaben des mutmasslichen Opfers D.________. Hinweise auf eine grundlose Belas- tung sind jedenfalls momentan keine ersichtlich. Demgegenüber fallen die Angaben des Be- schwerdeführers, der offenbar eine Verschwörung gegen seine Person wittert, eher oberflächlich und ausweichend aus. Sie muten insgesamt nachgeschoben an (siehe EV bei der Staatsanwalt- schaft vom 29. Juni 2020, Z. 85 ff. sowie EV beim Zwangsmassnahmengericht vom 30. Juni 2020, Z. 27 ff.). Insbesondere erklärt sein angeblicher Sturz vom Fahrrad nicht die Präsenz von Blutrückständen an seinem Rucksack oder die von ihm ins Feld geführte Verletzung am Dau- men, da sich der Unfall – wenn er überhaupt passierte – auch nach dem Vorfall vom 28. Juni 2020 ereignet haben kann. Des Weiteren gründet der Tatverdacht auf den im Berichtsrapport vom 28. Juni 2020 und im Haftantrag zusammengefassten Beobachtungen und Feststellungen der Kantonspolizei Bern (u.a. Blut unter der Armbanduhr, am Shirt sowie am Rucksack des Be- schwerdeführers; leere Messeretuis). Im Lichte der zeitlichen Dringlichkeit sowie des Umstands, dass im Haftanordnungsverfahren weniger hohe Anforderungen an die Begründung als im Sta- dium der Haftverlängerung gestellt werden, ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich berechtigt, auch auf bis anhin bloss mündlich weitergeleitete Ergebnisse zu verweisen. Gegebenenfalls ist schlicht deren Beweiswert eingeschränkt. Sodann stützt sich hier der dringende Tatverdacht auf die medizinische Einschätzung der inkriminierten Verletzung. Dass es zu einer Auseinanderset- zung kam, in die das mutmassliche Opfer D.________ involviert war, ist prinzipiell unbestritten. Darüber hinaus bestehen derzeit keine Anhaltspunkte, die auf eine strafrechtlich relevante Ein- wirkung einer Drittperson hindeuten würden. Es existieren keine Hinweise darauf, dass dem mutmasslichen Opfer die inkriminierte Verletzung womöglich erst zugefügt worden wäre, nach- dem der Beschwerdeführer den Tatort bereits verlassen hatte. Diese Schlussfolgerung, das auf den Beschwerdeführer passende Signalement sowie die Blut- rückstände sprechen entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung für eine hochwahr- scheinliche Beteiligung desselben am untersuchungsgegenständlichen Vorfall vom 28. Juni 2020. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich des mutmasslichen Diebstahls i.S.v. Art. 139 StGB – mutmasslich begangen am 28. Juni 2020 im E.________ im Hauptbahnhof Bern – gründet im Übrigen (ebenfalls) auf plausiblen Beobachtungen und Feststellungen der Kantonspolizei Bern. 3.3 Das Zwangsmassnahmengericht führte in seinem Entscheid unter Verweis auf die obenstehenden Ausführungen der Beschwerdekammer aus, zwischenzeitlich seien verschiedene weitere Delikte zum Untersuchungsgegenstand hinzugekommen, in Bezug auf welche sich der dringende Tatverdacht namentlich der Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 des Schweizerischen Strafge- setzbuches (StGB; SR 312.0) und der Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 des Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) aus den im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 25. Juni 2020 wiedergegebenen Be- obachtungen und Feststellungen derselben ableiten lasse. 3.4 Der Beschwerdeführer macht in seinen Eingaben zusammengefasst geltend, er sei unschuldig. Die Anschuldigungen seien verleumderisch. Er habe kein Blut vom Op- fer an seinen Kleidern gehabt. Das Opfer könne keine Zeugen benennen und sei unter Drogen- und Alkoholeinfluss gestanden. Es könne auch die Kleider des Be- schwerdeführers nicht korrekt beschreiben. Er, der Beschwerdeführer, könnte in- des Zeugen benennen. Er wolle die Wahrheit beweisen. Es sei falsch übersetzt worden. Es könne nicht sein, dass der Geschädigte ihn identifiziert habe. Der Be- 4 schwerdeführer habe das Reithallenareal vorher verlassen. Er habe einen Fahrra- dunfall gehabt und sich dabei verletzt. Seine Handydaten (Standort) seien auszu- werten. Er wolle nicht Opfer eines Justizirrtums sein. Er werde sich nicht begutach- ten lassen in Bezug auf eine Tat, die er nicht begangen habe. Er werde den Eu- ropäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen. Er sei verletzt worden. Er wol- le die Korrespondenz auf Französisch erhalten, da er kein Deutsch spreche. Am 18. August 2020 sei er ohne Anwalt und Übersetzung befragt worden. Dies sei ille- gal gewesen. Er habe auch gewisse Protokolle («proces verbale») nicht erhalten. Ebenfalls habe er den Geschädigten nicht von Angesicht zu Angesicht sehen kön- nen. Ferner sei er im Gefängnis schlecht behandelt worden. 3.5 Der dringende Tatverdacht ist nach wie vor gegeben. Es kann integral auf die Aus- führungen im Beschluss vom 28. Juli 2020 verwiesen werden (vorne E. 3.2). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, zielt ins Leere. Seine Darlegungen zur angeblichen Unschuld sind unglaubhaft. Die Kammer vermag keine verleumderi- schen Anschuldigungen durch D.________ zu erkennen. Anlässlich seiner Einver- nahme vom 19. August 2020 bestätigte dieser, dass ihn der Beschwerdeführer ver- letzt habe (Z. 112-116 und 131-139). Ebenfalls sind mittlerweile seine Verletzungen rechtsmedizinisch dokumentiert (vgl. Rechtsmedizinisches Gutachten vom 4. Au- gust 2020, insb. S. 4 f.). Des Weiteren hat sich aufgrund der zahlreichen Einver- nahmen auch der Tatverdacht hinsichtlich der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verdichtet (vgl. die von der Staatsanwaltschaft am 3. September 2020 eingereichten delegierten Einvernahmen in der Zeit vom 18. bis am 27. August 2020). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die jeweiligen Ergänzungsfragen quasi zum «Gegenangriff» überzugehen scheint. Darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden. Festzuhalten bleibt bloss, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird, D.________ am 28. Juni 2020 in Bern mit einem Messer verletzt zu haben. Im Übrigen ist nun korrek- terweise ein Gutachten zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers in Auf- trag gegeben worden (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2020 an Rechtsanwalt B.________ und Entwurf zum Auftrag zur psychiatrischen Begutach- tung an Dr. F.________). Zu den Argumenten des Beschuldigten ist anzumerken was folgt: Nur weil er kein Blut des Opfers an seinen Kleidern gehabt haben will, heisst dies – mit Blick auf die zugefügte Verletzung (vgl. Rechtsmedizinisches Gutachten vom 4. August 2020, insb. S. 2 unten und S. 3 oben) – keineswegs, dass er nicht zugestochen hat. Dass das Opfer ihn nicht habe identifizieren können, weil er nicht am Tatort gewesen sei, muss als reine unbelegte Schutzbehauptung qualifiziert werden. Dasselbe gilt – zumindest derzeit – in Bezug auf seinen angeblichen Fahrradunfall. Dass falsch übersetzt worden sein soll, vermag die Kammer nicht zu erkennen: Aus seinem Verhalten und seinen Ausführungen anlässlich der Einvernahme vom 30. Juli 2020 lässt sich zwar schliessen, dass der Beschwerdeführer teilweise Mühe gehabt ha- ben will (oder dies jedenfalls geäussert hat), den Arabisch-Übersetzer zu verstehen (Z. 4 f. 30-32; siehe aber auch Z. 8). In der Folge wurde aber eine Einvernahme (mit Arabischübersetzung) durchgeführt. Die sprachliche Verständigung scheint doch möglich gewesen zu sein. Gleichzeitig scheint der Beschwerdeführer während der Einvernahme äusserst aufgebracht gewesen zu sein, sodass deswe- 5 gen die Einvernahme abgebrochen werden musste (vgl. etwa Z. 42, 81 ff., 105 ff.). Im Weiteren ist festzustellen, dass das vorliegende Strafverfahren in deutscher Sprache geführt wird. Der Beschwerdeführer hat kein Anrecht auf Korrespondenz in französischer Sprache. Derweil scheint sein Verteidiger gut französisch zu spre- chen. Im Übrigen ist jedenfalls den der Beschwerdekammer zur Verfügung stehen- den Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer – wie er geltend macht – am 18. August 2020 (ohne anwaltliche Vertretung) einvernommen worden wäre. Sollten zudem seine Unterlagen unvollständig sein, wie er geltend macht, so hat er hierfür seinen Verteidiger anzuschreiben. Dieser kann Akteneinsicht verlangen. Schliesslich ist es zwar richtig, dass der Beschwerdeführer der Einvernahme des Geschädigten vom 19. August 2020 nicht «von Angesicht zu Angesicht» beiwoh- nen konnte. Er und sein Verteidiger waren aber per Videokonferenz zugeschaltet und sie konnten Fragen stellen (vgl. EV D.________ vom 19. August 2020 S. 1). Davon wurde denn auch weitreichend Gebrauch gemacht (siehe EV D.________ vom 19. August 2020 Z. 614-745). Eine Einschränkung seiner Verteidigungsrechte oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht zu erkennen. In Bezug auf den vorliegenden Hafttitel nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Be- schwerdeführer ferner aus seinem Vorbringen – respektive demjenigen seiner Ver- teidigung –, es sei ein Befragungsprotokoll einer Auskunftsperson an eine andere Auskunftsperson weitergegeben worden. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Vorinstanz stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Diese ist zu bejahen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Flucht- gefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Um- stände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bin- dungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORS- TER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). 4.2 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Frage der Fluchtgefahr. 4.3 Die Ausführungen der Beschwerdekammer im Beschluss vom 28. Juli 2020 sind noch immer einschlägig: Es liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eindeutig Fluchtgefahr vor: Sie besteht bereits aufgrund seiner fehlenden Verwurzelung und des prekären Bleiberechts in der Schweiz. Er ist algeri- 6 scher Staatsangehöriger und führt allem Anschein nach in der Schweiz weder privat noch beruflich ein bürgerliches Leben. Er unterhält zudem weder soziale noch familiäre Bindungen. Darüber hinaus hat er erstens im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe zu gewärtigen und stellen zweitens fremdenpolizeiliche Gründe seine Anwesenheitsberechtigung in Frage, nachdem er rechts- kräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde. Ausserdem wurde er kürzlich – offenbar wegen seines Verhaltens – aus seiner Unterkunft ausgeschlossen. Seither lebt er auf der Strasse. Schliesslich be- streitet er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und wurde bereits wiederholt wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) so- wie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 StGB verurteilt. Dement- sprechend bietet er im Sinne einer Gesamtbetrachtung nur ungenügend Gewähr dafür, dass er sich dem Strafverfahren stellen und behördlichen Anordnungen Folge leisten würde. Daran ändert nichts, dass er ab dem 23. Juli 2020 eine neue offizielle Adresse haben will. Nachdem der Beschwerdeführer an den bisherigen ihm zugewiesenen Orten offenbar kaum tragbar gewesen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich an dem von Rechtsanwalt B.________ bezeichneten Ort wohlver- halten, geschweige denn sich dem hängigen Strafverfahren stellen wird. Eine Flucht oder ein Unter- tauchen in der Schweiz ist sehr wahrscheinlich. 5. Zur Frage der Wiederholungsgefahr wird integral auf E. 5.3 des Beschlusses vom 28. Juli 2020 verwiesen. Ob diese vorliegt, braucht noch immer nicht abschliessend geklärt zu werden. 6. 6.1 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Im Weiteren hat eine in Haft ge- haltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlas- sen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dau- ern darf, ergibt sich aus dem Grundrecht auf persönliche Freiheit. Eine übermässi- ge Haft liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt oder wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird (BGE 116 Ia 143 E. 5a; BGE 107 Ia 256 E. 2b). 6.2 Geeignete Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, sind vor dem Hintergrund der Haltung des Beschwerdeführers gegenüber den Ver- fahrensbeteiligten und den Vorwürfen, dessen mangelnder Zuverlässigkeit sowie aufgrund des im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr Gesagten nach wie vor kei- ne ersichtlich. Insbesondere fällt eine Ausweis- und Schriftensperre ausser Be- tracht, da der Beschwerdeführer ohnehin über keine gültigen Papiere verfügen will. Eine Meldepflicht bzw. ein Hausarrest sowie eine Eingrenzung erweisen sich glei- chermassen als untauglich, zumal der Beschwerdeführer Mühe bekundet, behördli- chen Anordnungen Folge zu leisten. Ebenso wenig könnten sie ein Untertauchen verhindern. 7 Die Akten lassen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen, die die Haftentlassung zur Folge haben müsste. Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund 2.5 Monaten in Untersuchungshaft. Ihm werden versuchte schwere Körperver- letzung i.S.v. Art. 22 i.V.m. Art. 122 StGB, eventuell schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB, Diebstahl i.S.v. Art. 139 StGB, Drohung i.S.v. Art. 180 StGB und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 StGB vorge- worfen und es droht ihm entsprechend eine empfindliche Freiheitsstrafe. Ange- sichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten fällt die Gesamtheit der bisherigen Haftdauer und derjenigen der beantragten Verlängerung um drei Monate, d.h. bis am 8. November 2020, daher noch nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft für we- niger als drei Monate erscheint in Anbetracht der geplanten Ermittlungshandlungen – v.a. der notwendigen Befragungen, bei deren Anberaumung zwangsweise auch die Verfügbarkeiten seitens der Kantonspolizei Bern, der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen sind –, der laufenden Auswertungen sowie des Umstands, dass die Staatsanwaltschaft am 8. Juli 2020 die forensisch- psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben hat, als wenig sinnvoll und nicht sachgerecht. Die noch anstehenden Verfahrensschritte bedeuten einen Zeitbedarf, der mit der Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate in Einklang steht (siehe dazu auch Haftverlängerungsantrag vom 3. August 2020, insb. S. 5 f.). Damit erscheint die Verlängerung der Untersu- chungshaft als verhältnismässig. 7. Nach dem Gesagten ist die am 30. Juni 2020 gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 8. November 2020, zu verlängern. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 23. September 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9