Es liegen damit keine Ersatzmassnahmen vor, welche die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers zu bannen vermöchten. Im Übrigen ist die Untersuchungshaft mit Blick auf die drohende Strafe in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO).