Ausser Acht gelassen wird jedoch, dass in der Aktion TRI mit drei Beschuldigten parteiöffentliche Schlusseinvernahmen durchzuführen sind, bevor die Akten – nach Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO und der Behandlung allfälliger Anträge auf Beweisergänzung – dem zuständigen Gericht zur Beurteilung überwiesen werden können. Die Akten umfassen 35 Deliktsblätter und rund 8 Bundesordner […]. Die Durchführung von Schlusseinvernah-